Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 56 Kindererziehungszeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/56#abs-1 (1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/56#abs-2 (2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/56#abs-3 (3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/56#abs-4 (4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/56#abs-5 (5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
Wird zitiert von 287 Entscheidungen zu § 56 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 29.04.2010 – L 10 R 3082/07Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 – L 9 R 3071/18Zitiert von 2
- BSG, 10.10.2018 – B 13 R 20/16 RAnrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beamten für vor 1992 geborene Kinder - annähernd gleichwertige Berücksichtigung in der Beamtenversorgung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 16
- LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2004 – L 6 RI 243/03
- BSG, 10.10.2018 – B 13 R 29/17 RZitiert von 2
- BSG, 26.07.2023 – B 5 R 46/21 RBerücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beamten für ein vor 1992 geborenes Kind - Wechsel in ein Beamtenverhältnis während der Kindererziehung - systembezogen annähernd gleichwertige VersorgungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 03.11.2025 – S 12 R 2284/25
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.2025 – L 4 R 180/21
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2025 – L 10 R 2079/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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23.06.2014 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I 787)
BGBl. 2014 I S. 787
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2009 I S. 1939
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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05.12.2006 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I 2748)
BGBl. 2006 I S. 2748
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.